Betreuungsstelle

Die Betreuungsstelle ist für erwachsene Personen zuständig, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sind ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. In diesem Falle muss für diese Menschen durch das Betreuungsgericht eine Betreuung angeordnet werden. Die Betreuungsstelle ermittelt im Umfeld, prüft für welche Angelegenheit dieser Betreuer zu sorgen hat und schlägt auch eine geeignete Person als Betreuer vor.

Die Betreuungsstelle berät und unterstützt die Betreuer bei ihren Aufgaben. Darüber hinaus gibt sie Aufklärung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass durch eine entsprechende Vorsorgevollmacht eine in der Zukunft liegende eventuell notwendig werdende Betreuung und das damit verbundene aufwendige Gerichtsverfahren vermieden werden kann.

Ansprechpartner

Buchstabe A bis L
Spitalgraben 3, 1. OG, Zi-Nr.: 117

Tel. 09621 10-1339
Fax 09621 10-1824
E-Mail Betreuungsstelle(at)Amberg.de

Buchstabe M bis Z
Spitalgraben 3, 1. OG, Zi-Nr.: 117

Tel. 09621 10-1392
Fax 09621 10-1824
E-Mail Betreuungsstelle(at)Amberg.de

Formulare


Betreuungs- und Patientenverfügung
Selbst entscheiden, bevor andere entscheiden (müssen)

Jeder Mensch kann, bedingt durch fortgeschrittenes Alter oder durch Erkrankung oder einen Unfall in die Situation geraten, dass er selbst seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen kann.

Der Gesetzgeber hat für den Fall der Hilfsbedürftigkeit durch die mögliche Bestellung  eines Betreuers Sorge getragen, dass geholfen werden kann. Gleichzeitig würde aber darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Vollmacht immer Vorrang vor einer amtlichen Betreuung haben soll, wenn durch den Bevollmächtigten nach dem Wunsch des Betroffenen die Aufgaben genauso gut besorgt werden können, wie durch einen amtlichen Betreuer. Die Vorsorge für den Fall der eigenen Hilfsbedürftigkeit kann als weitgehend selbst bestimmt werden.

Grundsätzlich kann diese Entscheidung bestehen in 1. Erteilung einer Vorsorgevollmacht, 2. Erteilung einer Betreuungsverfügung und 3. im speziellen Fall einer (kritischen) Erkrankung durch eine Patientenverfügung.


Betreuungsverfügung

Unter Betreuungsverfügung versteht man Anordnungen, die für einen später eventuell eintretenden Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung getroffen werden, etwa zu der Person des Betreuers und/oder wie dieser sein Amt ausführen soll. Dies gilt für den Fall, der Unfähigkeit, sich mitzuteilen und bestimmte Fragen (z. B. finanzielle Angelegenheiten) in vorbestimmter Weise geregelt bzw. entschieden werden sollen.

Diese Betreuungsverfügung tritt in dem Fall in Kraft, wenn das Vormundschaftsgericht eine Betreuung anordnet.

Liegt eine Betreuungsverfügung vor, muss im Regelfall das Vormundschaftsgericht dem Wunsch desjenigen entsprechen, der bei uneingeschränkter Willensfreiheit (Geschäftsfähigkeit) eine Betreuung durch eine bestimmte Person seines besonderen Vertrauens gewünscht hat.


Patientenverfügung

Die Patientenverfügung (oft fälschlicher und missverständlicherweise auch sogenanntes Patiententestament genannt) ist eine meist schriftliche Willensäußerung des möglichen Patienten an die behandelnden Ärzte oder auch an Vertrauenspersonen, bevollmächtigte Betreuer, die für und im Sinne des Patienten entscheiden sollen, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist.

Der Arzt wird gegenüber der Vertrauensperson von der Schweigepflicht entbunden.

Es wird dabei geregelt, was vor seinem Tod bzw. in der letzten Lebenszeit und des Sterbens getan oder gelassen werden soll.

Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf eine bestimmte Krankheits- oder Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar werden, dass der Patient diese Verfügung nicht mehr gelten lassen würde. Eine Patientenverfügung setzt die Geschäfts- bzw. Einwilligungsfähigkeit des betreffenden Menschen zum Zeitpunkt des Abfassens der Patientenverfügung voraus.

Die Ärzte müssen aber stets prüfen, ob die Verfügung, die eine Behandlungsbegrenzung bestimmt, auch im konkreten Fall dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.


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