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In diesem Jahr werden keine neuen Lohnsteuerkarten ausgegeben – Karten von 2010 behalten ihre Gültigkeit – Änderungen dem Finanzamt melden

Amberg. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten sich daran gewöhnt: Jedes Jahr wurde ihnen vom Einwohneramt eine Lohnsteuerkarte zugestellt, die sie dann beim Arbeitgeber wieder abgeben mussten. Diesen Herbst allerdings werden sie auf diese Zusendung vergeblich warten, da derzeit die Umstellung von der Papier- in eine elektronische Form vorbereitet wird.

„Dadurch behält die Lohnsteuerkarte 2010 auch im kommenden Jahr ihre Gültigkeit“, informiert der stellvertretende Leiter des Einwohneramtes Amberg Edgar Schott die Bürgerinnen und Bürger. All Jene, die ihre aktuelle Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abgegeben haben, brauchen daher nichts zu unternehmen, da auch die eingetragenen Freibeträge weiterhin gelten. Anders ist dies nur, wenn sich bei ihnen in punkto Steuerklasse oder Anzahl der Kinderfreibeträge eine Änderung ergeben hat.

Dies muss dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden, damit die entsprechenden Änderungen vorgenommen werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn beispielsweise nach Auflösung einer Ehe die Voraussetzung für Steuerklasse III weggefallen ist oder bei Steuerklasse II die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs entfällt.

Auch wenn sich ein für 2010 eingetragener Freibetrag verringert, weil beispielsweise weniger Fahrtkosten anfallen oder der Verlust aus Vermietung und Verpachtung geringer geworden ist, ist eine Änderung wichtig. Dann nämlich könnte es ohne Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen, was im Sinne der Betroffenen natürlich vermieden werden soll.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bislang noch keine Lohnsteuerkarte besaßen, gilt, dass Karten für das laufende Jahr 2010 bis zum 30. Dezember beim Einwohneramt der Stadt Amberg beantragt werden können. Wird hingegen erst für 2011 eine Lohnsteuerkarte benötigt, so stellt das Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus.

Von dieser Regelung sind jedoch wiederum alle ledigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgenommen, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn ihm der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie seine Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Nr. 232.1/2010 | 30. September 2010 | 31 Zeilen à ca. 90 Anschläge | su