Dem Feiertag nicht entsprechende Veranstaltungen, die bereits am Vorabend begonnen haben, sind zu den jeweilig genannten Zeiten pünktlich zu beenden. In diesem Zusammenhang sei auf die Regelungen für Veranstaltungen an sogenannten „Stillen Feiertagen“ hingewiesen. Die Satzung besagt, dass öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt sind, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass am Karfreitag für Räume mit Schankbetrieb bzw. Betrieben, die dem Gaststättengesetz unterliegen, ausnahmslos ein Musikdarbietungsverbot vorliegt. Hierbei ist irrelevant, ob es sich um Livemusik oder Musik aus elektronischen Geräten handelt. Auch wenn kein Schankbetrieb stattfindet ist diese Anordnung strengstens einzuhalten. An den bevorstehenden Stillen Feiertagen sollen Trauer, Totengedanken und innere Einkehr im Vordergrund stehen. Allen Bürgerinnen und Bürgern soll dies gestattet sein und deshalb wird um Respekt und Einhaltung der Aufforderung gebeten.
(su)