Hilfe für Jugendliche in Strafverfahren

Symbolbild. Foto © Katarzyna Bialasiewicz, Photographee.eu

Werden Jugendliche (14 bis 17 Jahre) straffällig, begegnet ihnen der Staat noch mit größerer Nachsicht: dem Jugendstrafrecht, das im sogenannten Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist. Auch Angeklagte, die zum Tatzeitpunkt bereits zivilrechtlich volljährig, also mindestens 18 Jahre alt, aber noch keine 21 sind, kommen vor ein Jugendgericht. Für diese Heranwachsenden, wie sie im JGG bezeichnet werden, kann im Bedarfsfall das Jugendstrafrecht angewandt werden. Zum Beispiel dann, wenn es sich bei der begangenen Tat um eine Jugendverfehlung handelt oder aber der Heranwachsende seine Entwicklung zu einem erwachsenen Menschen noch nicht überwiegend abgeschlossen hat.

Anders als im allgemeinen Strafrecht für Erwachsene wird das Jugendstrafrecht vorranging von dem Gedanken der Erziehung bestimmt. Berücksichtigt wird somit, dass mit dem Prozess des Aufwachsens besondere Risiken, z. B. eine ausgeprägte Bereitschaft, Grenzen auszutesten und dabei womöglich mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, aber auch noch sehr viele Chancen einhergehen.  So wird unter anderem die große Wahrscheinlichkeit einer fortschreitenden Reife gesehen, wonach die Probleme mit dem Gesetz nur ein einmaliges Erlebnis, zumindest aber nur von kurzer Dauer sind. Im Jugendstrafrecht werden deshalb nur solche Sanktionen ausgesprochen, die vor allem auf den Täter und seine Person ausgerichtet sind. Durch sie soll erneuten Straftaten entgegengewirkt werden.

Zur Seite stehen den Heranwachsenden dabei pädagogische Fachkräfte des Jugendamtes, die sog. Jugendhilfe in Strafverfahren (JuHiS) bzw. die Jugendgerichtshilfe in den Verfahren nach dem JGG. Sie sollen erzieherische, soziale und sonstige bedeutsame Gesichtspunkte im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe zur Geltung bringen. Außerdem helfen sie den Jugendrichtern, aus dem breiten Spektrum möglicher Reaktionen eine geeignete Maßnahme zu finden, mit der die individuelle Bedarfslage des jungen Menschen berücksichtigt wird. Dabei überprüfen die Pädagogen, ob Leistungen der Jugendhilfe oder andere Unterstützungsangebote in Betracht kommen. Gegebenenfalls kann der Richter das Verfahren auch ohne Urteil einstellen.  Soweit die Staatsanwaltschaft gewillt ist, auf Grundlage erzieherischer Maßnahmen von einer (weiteren) Verfolgung abzusehen, hilft die JuHiS den Betroffenen dabei, diese umzusetzen. Etwa durch die Vermittlung gemeinnütziger Sozialdienste, oder einer geeigneten fachlichen Beratung, z.B. bei Suchtmittelmissbrauch.

Spätestens in der Hauptversammlung gibt die JuHiS eine qualifizierte Stellungnahme zur Person des jungen Menschen ab, sowie zu einer, aus pädagogischer Sicht, sinnvollen Möglichkeit, das Verfahren zu erledigen. Grundlage ist hier ein gemeinsames Gespräch mit den Jugendlichen und deren Eltern, das bereits im Vorfeld geführt wird.

Die Betroffenen werden außerdem zeitgleich über den Ablauf des Verfahrens und mögliche Konsequenzen informiert. Dazu gehören unter anderem Ermahnungen, das Ableisten gemeinnütziger Sozialdienste, Geldauflagen, Weisungen bezüglich einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder auch freiheitsentziehende Maßnahmen (Arreste). Weitere Formen sind Betreuungsweisungen, soziale Trainingskurse und andere ambulante Maßnahmen, die junge Menschen pädagogisch unterstützen und nach Möglichkeit stärken.

Zu den Aufgaben der JuHiS-Fachkräfte gehört es auch einzuschätzen, inwiefern die Tat als Ausdruck einer typischen jugendlichen Lebenssituation, z.B. Neugierde, Imponiergehabe oder Gruppendruck, angesehen werden kann. Andernfalls beurteilt die JuHis den Entwicklungsstand des Heranwachsenden zum Tatzeitpunkt.

Im Nachgang des Verfahrens, helfen die Fachkräfte der JuHiS den Betroffenen, die Weisungen und Auflagen, die Ihnen im Rahmen der Hauptverhandlung erteilt worden sind, fristgerecht und vollständig zu erfüllen, worüber sie abschließend dem Jugendgericht eine entsprechende Mitteilung machen. Die grundlegende Absicht der JuHiS im gesamten Jugendstrafverfahren besteht in einer wirksamen Unterstützung seiner jugendlichen und heranwachsenden Klientel, auf das sie künftig nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten.  

Weitere Infos und Kontaktdaten zur Jugendgerichtshilfe beim Jugendamt Amberg sind auf der städtischen Homepage unter www.amberg.de/rathaus/aemter-referate/jugendamt/aufgabenbereiche/familiengerichtshilfe hinterlegt.