Die Pflicht, mindestens eine medizinische Maske oder aber eine FFP2-Maske zu tragen, gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie externe Besucherinnen und Besucher. Die Masken sind beim Betreten des Dienstgebäudes und auf allen Verkehrsflächen wie etwa in Gängen, auf Treppen und in Aufzügen zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Dies gilt selbstverständlich auch für den direkten Kontakt in den Büroräumen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet ist oder wenn aufgrund der ausgeführten Tätigkeit – etwa bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder lautem Sprechen – mit einem erhöhten Aerosolausstoß gerechnet werden muss.