Änderungen im Waffenrecht

Auch Bürgerinnen und Bürger, die bislang noch keinen Kontakt zur Waffenbehörde hatten, könnten durch die am 1. September 2020 in Kraft getretenen Änderungen des Waffengesetzes nun dazu verpflichtet sein. Die Änderungen betreffen insbesondere Besitzer von deaktivierten Waffen und Salutwaffen, die nunmehr angezeigt werden müssen.

Ihnen wurde zwar eine Karenzzeit von einem Jahr eingeräumt. Die Waffenbehörde der Stadt Amberg empfiehlt jedoch, die Anmeldung jedoch rechtzeitig vor dem 1. September 2021 vorzunehmen. Wer dazu Informationen einholen möchte oder Rückfragen hat, kann sich direkt bei der Behörde unter Telefon 09621/10-1527 oder 10-1294 melden.

Als deaktivierte Waffen gelten unbrauchbar gemachte und funktionsunfähige Waffen, umgangssprachlich auch als „Dekowaffen“ bekannt. Deren Besitz, Erwerb oder Überlassung muss seit der Änderung im letzten Jahr angezeigt werden. Das gilt also beispielsweise auch für unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

Künftig wird dem Erwerber einer solchen Waffe die Deaktivierung durch das Beschussamt des Bundes bescheinigt. Mit der Bescheinigung muss er den Ankauf der Waffe dann innerhalb von zwei Wochen bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde melden. Aber auch deaktivierte Waffen, die man bereits besitzt, müssen angezeigt werden.

Darüber hinaus ist der Umgang mit Salutwaffen seit dem 1. September erlaubnispflichtig. Salutwaffen sind nach der Definition des Waffengesetzes veränderte Langwaffen, die beispielsweise für die Brauchtumspflege, für Theateraufführungen oder für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen verwendet werden sollen und bestimmte Anforderungen erfüllen.

Dazu gehören etwa die Veränderung des Patronenlagers, offene Bohrungen im Lauf oder die Kennzeichnung des Verschlusses mit einem Prüfzeichen des Beschussamtes. Zu den Salutwaffen zählen auch Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des Paragraphen 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 verändert worden sind.

Auch bei Salutwaffen ist bis spätestens 1. September 2021 ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz der Waffe, also eine sogenannte Waffenbesitzkarte, zu stellen. Ist das nicht möglich, ist bis dahin die Waffe einem Berechtigten zu überlassen. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist neben der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auch die persönliche Eignung. Für die Zeit, bis die Erlaubnis erteilt oder versagt wird, gilt der Besitz als erlaubt.