Regelungen für Drohnen

Aufnahmen mit Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen)

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen mit einem Gewicht bis 5 Kilogramm ohne Verbrennungsmotor tagsüber in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometer zu der Begrenzung von Flugplätzen und einer Flughöhe unter 50 Meter über Grund ist in der Regel keine Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde (Luftamt Nordbayern, Flughafenstraße 118, 90411 Nürnberg, Telefon 0911 52700-0, E-Mail nordbayern.luftamt(at)reg-mfr.bayern.de) nötig.

Sofern keine Aufbauten vorgenommen werden, muss für den Betrieb der unbemannten Fluggeräte im öffentlichen Raum und auf Liegenschaften der Stadt Amberg keine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden. Nur bei Aufbauten oder verkehrlichen Eingriffen wenden Sie sich bitte an die Stabsstelle Zentrale Dienste, Marktplatz 11, 92224 Amberg, E-Mail stadt(at)amberg.de, Telefon 09621 10-1829.

Bitte beachten Sie, dass das allgemeine Verbot von Drohnenflügen über Menschenansammlungen (ab 12 Personen).

Eingeholt werden muss immer die Zustimmung des Grundstückseigentümers, von dessen Grund Start und/oder Landung des Fluggeräts erfolgen. Bei städtischen Liegenschaften wenden Sie sich bitte an die Stabsstelle Zentrale Dienste, Marktplatz 11, 92224 Amberg, E-Mail stadt(at)amberg.de, Telefon 09621 10-1829.

 

Flugbeschränkungen im Amberger Stadtgebiet

Für die Stadt Amberg gilt eine Flugbeschränkung im Umkreis mit einem Radius von 1,5 Kilometern um den Hubschrauberlandeplatz des Klinikums. Zu beachten sind zusätzlich die Drohnen-Verbote gemäß Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (§21b, siehe Link unter „Allgemeine Verordnungen“. Fotografen und Filmern wird daher empfohlen, grundsätzlich vor dem Betrieb einer Drohne die Genehmigung vom Luftamt Nordbayern (Flughafenstraße 118, 90411 Nürnberg, Telefon 0911 52700-0, E-Mail nordbayern.luftamt(at)reg-mfr.bayern.de) einzuholen sowie den geplanten Überflugbereich 24 Stunden vorher bei der zuständigen Polizeiinspektion Amberg anzuzeigen.

 

Allgemein geltende Verordnungen für den Betrieb von Drohnen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat am 30. März 2017 eine Drohnen-Verordnung mit den wichtigsten Regeln (etwa zu Kennzeichnungspflicht; Nachweis von Kenntnissen; Verbot des Betriebs über Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften sowie über Menschenansammlungen und Hauptverkehrswegen) erlassen.

Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz führt unter § 21b Verbote für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen auf

Das Luftamt Nordbayern, dass für die Stadt Amberg zuständig ist, mit Sitz bei der Regierung von Mittelfranken, hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie enthält für den luftrechtlich erlaubnispflichtigen Betrieb von unbemannten Fluggeräten eine Reihe von Bestimmungen, etwa die, dass innerhalb geschlossener Ortschaften in öffentlichen Bereichen der Betrieb mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen ist. Außerdem informiert sie über Ausnahmen von Verboten nach § 21b LuftVO, etwa über die 1:1-Regelung: Eine Menschenansammlung kann demnach mit einer Drohnenkamera aufgenommen werden, wenn sich die Drohne in einem seitlichen Abstand von (mindestens) 10 Metern befindet und die maximale Flughöhe 10 Meter nicht überschreitet (bei 20 Meter Abstand ist eine Flughöhe von 20 Metern möglich, usw.).

Bitte beachten: Bei der Aufnahme von Lichtbildern und Lichtbildwerken sind die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze (Urheberrechtsgesetz, Kunsturheberrechtsgesetz) mit den dort festgeschriebenen Rechtsnomen wie Persönlichkeitsrechte, Nutzungsrechte, Verwertungsrechte zu beachten. Juristische Auskünfte hierzu kann Stadt Amberg nicht erteilen.


Kontakt

Stabsstelle Zentrale Dienste
Marktplatz 11, 92224 Amberg
Telefon 09621 10-1829
E-Mail stadt(at)amberg.de