Führerscheinstelle

Pfalzgrafenring 3, 92224 Amberg
Tel. 09621 10-1105
Fax 09621 10-1836
E-Mail FSW(at)Amberg.de

Bewohner des Landkreises wenden sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Amberg-Sulzbach: Telefon 09621 39-840, E-Mail: fahrerlaubnis(at)amberg-sulzbach.de

Information über das meist erforderliche biometrische Passfoto: Musterfototafel

Anfragen sind jederzeit schriftlich oder per E-Mail (fsw(at)amberg.de) möglich, wir bemühen uns um eine zügige Bearbeitung.

Zur persönlichen Vorsprache sollte vorab ein Termin unter termine.amberg.de vereinbart werden.

Informationen der Führerscheinstelle

Erforderliche Unterlagen vom Antragsteller

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Passfoto (Frontalaufnahme)
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder Zeugnis des Augenarztes (nicht älter als zwei Jahre)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

Gebühr

  • Ersterteilung: 44,70 Euro
  • Erweiterung: mind. 43,90 Euro.

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Junge Fahranfänger haben die Möglichkeit, bereits mit 17 Jahren in Begleitung eines erfahrenen Führerscheininhabers ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ wird das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt. Die Fahrschulausbildung kann entsprechend eher begonnen werden.

Der junge Fahranfänger erhält nach erfolgreicher Fahrprüfung als Nachweis für die Fahrerlaubnis im Inland eine Prüfungsbescheinigung, welche längstens bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig ist. Er darf das Auto bis zum 18. Geburtstag allerdings nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich benannten Person fahren. Die Begleitperson muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (s. hierzu Ausführungen unter Voraussetzungen).

Die Begleitperson ist während der Fahrt Ansprechpartner für den jungen Fahranfänger und soll gegebenenfalls Rat und Hinweise erteilen. Auf diese Weise soll der Fahranfänger die ersten Erfahrungen im Straßenverkehr unter der Anleitung eines erfahrenen Begleiters sammeln können. Der junge Fahranfänger ist jedoch verantwortlicher Führer des Fahrzeugs.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhält der junge Fahrer dann den europaweit gültigen EU-Kartenführerschein.

Der junge Fahranfänger

  • darf die Ausbildung in der Fahrschule mit 16,5 Jahren beginnen
  • benötigt die Zustimmung der Eltern sowohl für die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17, als auch für die Benennung der Begleitpersonen
  • darf die theoretische Prüfung frühestens drei Monate und die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres ablegen
  • muss mit Ausnahme des abweichenden Mindestalters (hier 17 Jahre) und den abweichenden Fristen für Ausbildung und Prüfung die sonst auch für die Erteilung einer Fahrerlaubnis geltenden Voraussetzungen (insbesondere zu Eignung, Ausbildung und Prüfung) erfüllen
  • darf bis zum 18. Geburtstag nur gemeinsam mit einer in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitperson in Deutschland fahren; in die Prüfungsbescheinigung können mehrere Begleiter eingetragen werden
  • muss die Prüfbescheinigung innerhalb von drei Monaten nach dem 18. Geburtstag durch den EU-Kartenführerschein ersetzen lassen.

Die Begleitperson

  • muss in der Prüfbescheinigung namentlich genannt sein
  • muss über 30 Jahre alt sein
  • muss seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen EU-/EWR oder schweizerischen Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) sein
  • darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfungsbescheinigung mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg belastet sein und
  • muss beim Begleiten die „0,5-Promille-Grenze“ und das Drogenverbot beachten.

Neben dem Antrag auf Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE muss ein Zusatzantrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisse der Klassen B und/oder BE nach den Regelungen für das Begleitete Fahren ab 17 gestellt werden.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erhält man zunächst die sog. Prüfungsbescheinigung.

Mit Erreichen des Mindestalters der Klasse B oder BE von 18 Jahren händigt die Fahrerlaubnisbehörde schließlich den allgemeinen Kartenführerschein aus.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen vom Antragsteller (Fahranfänger):

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder Zeugnis des Augenarztes (nicht älter als zwei Jahre)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

Unterlagen der Begleitperson:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • Kopie des gültigen Führerscheins (Vorder- und Rückseite)

Gebühr

Die Gebühr für die Erteilung einer BF-17 Fahrerlaubnis beträgt mindestens 65,70 Euro.

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Sofern Sie eine Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei besitzen bzw. besaßen, kann Ihnen eine allgemeine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen erteilt werden.

Fahrerlaubnisse der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei berechtigen seit 1. Januar 2001 nicht mehr zum Führen von Privatfahrzeugen der entsprechenden Klasse. Sie können aber auf Grund Ihrer Dienstfahrerlaubnis auf Antrag bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine allgemeine Fahrerlaubnis in der Form eines EU-Kartenführerscheins erhalten.

Sofern die Fahrerlaubnis nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt wird, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Erforderliche Unterlagen

  • Dienstfahrerlaubnis oder Bescheinigung
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • ziviler Führerschein (wenn vorhanden)
  • ggf. weitere Unterlagen nach § 27 FeV

Gebühr

  • ca. 43,90 Euro

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Die Fahrerlaubnisse für Lkw und Bus gelten nur befristet. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

Die Fahrerlaubnisklassen für Lkw und Bus werden seit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 nur noch befristet erteilt. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft aber u.a. Ihre körperliche Eignung. Mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird ein neuer EU-Kartenführerschein (Modell seit 19.01.2013) ausgestellt. Das Dokument selbst wird nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt, dann muss dieses erneuert werden.

Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird jeweils längstens für fünf Jahre erteilt bzw. verlängert.

In diesem Zusammenhang sind folgende Übergangsregelungen zu beachten:

Fahrerlaubnisse, die bis zum 31.12.1998 nach den alten Fahrerlaubnisklassen erteilt wurden:

Werden die entsprechenden alten Fahrerlaubnisse nicht umgestellt, dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres

  • Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen und
  • Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2 keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE (ausgenommen Einschlussklassen)

mehr führen.

Bei der Umstellung werden die neuen Fahrerlaubnisklassen wie folgt befristet:

  • Alte Fahrerlaubnisklasse 3: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E werden nicht befristet. Die Fahrerlaubnisklasse CE wird mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge bis zum 50. Lebensjahr befristet zugeteilt.
  • Alte Fahrerlaubnisklasse 2: Die Fahrerlaubnisklassen C und CE werden bis zum 50. Lebensjahr befristet.

Fahrerlaubnisse, die ab dem 01.01.1999 und bis zum Ablauf des 27.12.2016, erteilt wurden:

Die Geltungsdauer entsprechender Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers.

Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf beantragt werden. Bitte beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig. Nach Fristablauf dürfen Sie keine Fahrzeuge der betreffenden Klassen mehr führen. Nach Ablauf der Frist ist eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis notwendig, ggf. erst nach Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
    (durch Augenarzt, Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", Arzt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung)

oder Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, ggf. betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten

  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
  • Bei Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D und DE ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich:
    Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsleistung

Eine entsprechende rechtzeitige Beantragung bei der Fahrerlaubnisbehörde (max. 8 Wochen vor Ablauf) unter Vorlage aller Unterlagen ist erforderlich.

Tipps:*

  1. Lassen Sie die ärztliche und augenärztliche Untersuchung ein knappes Jahr vor Ablauf durchführen.
  2. Antragstellung ein knappes halbes Jahr vor Ablauf.
  3. Besuch der Schulung für die SZ95: Hier können Sie sofort nach Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis erneut die Fortbildungen besuchen. Die Gültigkeit beträgt hier max. 5 Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung.

*Die Empfehlung des Beantragungszeitraumes dient zur Verringerung von Wartezeiten. Auch kann es sein, dass Sie bei verspäteter Erteilung (Aushändigung = Erteilung nach Ablauf der Gültigkeit) gewisse Altbestandsrechte verlieren. Auch kann bei der gesundheitlichen Eignungsüberprüfung von Seiten der Ärzteschaft Aufklärungsbedarf entstehen, der auch einige Monate in Anspruch nehmen kann.

Gebühr

  • min. 43,90 Euro

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Falls Sie Ihren Führerschein verloren haben, dieser gestohlen oder unbrauchbar geworden ist, benötigen Sie einen Ersatzführerschein.

Einen Ersatzkartenführerschein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Sie erhalten dann als Ersatzführerschein einen EU-Kartenführerschein mit Befristung.

Die Ausstellung eines Ersatzführerscheins ist abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, welche Voraussetzungen hierbei zu beachten sind.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrisches Passfoto (Frontalaufnahme)
  • unbrauchbar gewordener Führerschein (soweit vorhanden)
  • Verlust/Diebstahlsanzeige der deutschen Polizei   
  • Versicherung an Eides Statt
    Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich!

Gebühr

  • mind. 33,70 Euro

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Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen wurde, müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis und zu dessen Nachweis einen neuen Führerschein bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt beantragen.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich geeignet sind, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie kann auch anordnen, dass Sie dazu entsprechende Gutachten - z.B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung - vorlegen müssen. In der Regel kann auf eine erneute Führerscheinprüfung verzichtet werden.

Die erforderlichen Unterlagen hängen je nach Einzelfall von der beantragten Führerscheinklasse und den Gründen für die Entziehung ab. Bitte nehmen Sie deshalb frühzeitig und persönlich Kontakt mit Ihrer Fahrerlaubnisbehörde auf. Ggf. ist vorab auch ein Abstinenznachweis erforderlich. Dieser kann bei den Begutachtungsstellen für Fahreignung, bei Synlab in Weiden, und in Amberg bei Dr. Grau, Fleurystr. 7, durchgeführt werden, nicht jedoch vom Hausarzt o.ä.

Weitere Infos finden Sie auf den Seiten des Bundesverkehrsministeriums oder den Begutachtungsstellen für Fahreignung selbst.

Gebühr

  • min. 154,30 Euro

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Den EU-Kartenführerschein können Sie bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (= Kreisverwaltungsbehörde) beantragen. Bis 19.01.2033 müssen nach und nach alle alten grauen oder rosa Führerscheine in Papierform (sowie die vor dem 19.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheine) in den neuen, befristeten Kartenführerschein getauscht werden. Hierfür sind zeitlich gestaffelte Umtauschfristen zu beachten.

Seit 01.01.1999 gibt es den neuen EU-Kartenführerschein. Dieser hat die Größe einer EC- oder Kreditkarte und ist europaweit einheitlich. Seit 19.01.2013 wird er nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt. Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen nach und nach in den neuen, befristeten EU-Kartenführerschein getauscht werden. Dieser Umtausch muss bis zum 19.01.2033 abgeschlossen sein.

Bei den bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten grauen oder rosa "Papier"-Führerscheinen richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsdatum des Fahrerlaubnisinhabers. Diese müssen demnach wie folgt umgetauscht werden:

Geburtsjahrgang

Gesetzliche Frist

Empfohlen*

Geburtsjahr vor 1953

bis 19.01.2033

Frühjahr/Sommer 2032

Geburtsjahrgänge 1953-1958

bis 19.01.2022

Frühjahr/Sommer 2021

Geburtsjahrgänge 1959-1964

bis 19.01.2023

Frühjahr/Sommer 2022

Geburtsjahränge 1965-1970

bis 19.01.2024

Frühjahr/Sommer 2023

Geburtsjahrgänge 1971 oder später

bis 19.01.2025

Frühjahr/Sommer 2024

Bei noch unbefristeten EU-Kartenführerscheinen, also solchen die ab 01.01.1999 und vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, endet die Umtauschfrist im Übrigen – abhängig vom Ausstellungsdatum des EU-Führerscheins – erst in den Jahren 2026 bis 2033 (siehe Tabelle).

Ausstellungsjahr (Bst. 4 a – ohne Eintrag Bst. 4 b)

Gesetzliche Frist

Empfohlen*

Ausstellungsjahr 1999-2001

bis 19.01.2026

Frühjahr/Sommer 2025

Ausstellungsjahr 2002-2004

bis 19.01.2027

Frühjahr/Sommer 2026

Ausstellungsjahr 2005-2007

bis 19.01.2028

Frühjahr/Sommer 2027

Ausstellungsjahr 2008

bis 19.01.2029

Frühjahr/Sommer 2028

Ausstellungsjahr 2009

bis 19.01.2030

Frühjahr/Sommer 2029

Ausstellungsjahr 2010

bis 19.01.2031

Frühjahr/Sommer 2030

Ausstellungsjahr 2011

bis 19.01.2032

Frühjahr/Sommer 2031

Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013

bis 19.01.2033

Frühjahr/Sommer 2032

Die Gültigkeit der neuen EU-Führerscheine (= Karte) ist - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet, dann müssen sie erneuert werden.

An der Fahrerlaubnis selbst ändert sich durch den Umtausch nichts. Es wird lediglich der Führerschein als Nachweisdokument der Fahrerlaubnis umgetauscht. Die alten Fahrberechtigungen werden in die neuen Fahrerlaubnisklassen umgeschrieben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich unabhängig vom Umtausch des Führerscheins bereits mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen im Jahr 1999 bei den Fahrerlaubnissen für LKW und Busse (und entsprechende Kombinationen) Änderungen im Hinblick auf die Geltungsdauer ergeben haben.

I.d.R. Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • bisheriger Führerschein

*Die Empfehlung des Beantragungszeitraumes dient zur Verringerung von Wartezeiten. Auch kann es sein, dass aufgrund von Eintragungen im „alten“ Führerschein noch Abklärungsbedarf besteht, der auch einige Monate in Anspruch nehmen kann (z.B. bei Eintrag von Auflagen oder Auftreten von gesundheitlichen Bedenken).

Gebühr

  • min. 25,30 Euro

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Im Bereich der Europäischen Union dürfen Sie grundsätzlich auch mit Ihrem deutschen Führerschein fahren. Für bestimmte Länder, wie z.B. die USA, benötigen Sie aber ggf. noch einen internationalen Führerschein. Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes oder über Ihr Reisebüro.

Bitte beachten Sie, dass ein internationaler Führerschein nur ausgestellt werden kann, wenn Sie im Besitz eines (ab 01.01.1999 ausgestellten) EU-Kartenführerscheins sind. Inhaber eines vor dem 01.01.1999 ausgestellten deutschen Führerscheins müssen bei Erteilung eines internationalen Führerscheines den deutschen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umtauschen. Informationen zur Umstellung finden Sie in der Rubrik Umtausch.

Erforderliche Unterlagen

  • Aktuelles, d. h. nicht älter als ein halbes Jahr, biometrisches Passfoto
  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) als Identitätsnachweis
  • Kartenführerschein
  • Persönliche Vorsprache (Unterschriftsleistung im Internationalen Führerschein)

Gebühren

  • max. 15,00 Euro

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Für die Tätigkeit als Mietwagen- bzw. Taxifahrer wird ein Personenbeförderungsschein benötigt.

Bitte beachten Sie, dass ein Personenbeförderungsschein nur ausgestellt werden kann, wenn Sie im Besitz eines (ab 01.01.1999 ausgestellten) EU-Kartenführerscheins sind. Inhaber eines vor dem 01.01.1999 ausgestellten deutschen Führerscheins müssen bei Erteilung eines Personenbeförderungsscheins den deutschen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umtauschen. Informationen zur Umstellung finden Sie in der Rubrik Umtausch.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) als Identitätsnachweis
  • EU-Kartenführerschein (Nachweis Klasse B)
  • Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen (§12 Abs. 6 FeV i.V.m. Anlage 6 Nr. 2)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (§ 11 Abs. 9 FeV i.V.m. Anlage 5 Nr. 2)
  • Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners (wahlweise)
  • Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF)
  • Nachweis über Erste Hilfe (nur bei Krankenkraftwagen)
  • Nachweis über die erforderlichen Ortskenntnisse (nur bei Taxi)
  • Behördliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OB – erhältlich für 13,00 Euro beim Einwohneramt am Hallplatz 4)

Voraussetzungen:

  • Besitz des EU-Führerscheins der Klasse B seit mind. 2 Jahren - oder innerhalb der letzten fünf Jahre

Gebühren

  • 42,60 Euro

Ortskenntnisprüfung für das Stadtgebiet Amberg:

Hierzu ist die Kenntnis folgender Verordnungen und deren praktischen Anwendung erforderlich:

Die Ortskenntnisprüfung wird mündlich durchgeführt und dauert ca. 60 bis 90 Minuten.

Bei Bürgern der Stadt Amberg wird das Bestehen umgehend in den Personenbeförderungsschein eingetragen.

Bei Bürgern von Auswärts wird eine entsprechende Bestätigung zur Vorlage bei der Kreisverwaltungsbehörde (z.B. Landratsamt Amberg-Sulzbach) ausgestellt.

Die Gebühr für die Ortskenntnisprüfung beträgt 40,90 Euro und kann wiederholt werden.

Download

Die aktuellen Informationen und Merkblätter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) finden Sie auf den Seiten des Ministeriums.

Hier können auswärtige Bürgerinnen und Bürger, die Ihren Führerschein in Amberg gemacht haben, eine Karteikartenabschrift für ihre aktuelle Führerscheinbehörde beantragen.