Lebensmittelüberwachung

Kontakt: Tel. 09621/10-1306, E-Mail lebensmittelueberwachung(at)amberg.de

Die Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.

Erreicht werden soll dies durch die Überwachung (unangekündigte Kontrollen und Probenahmen) und  Beratung der Betriebe auf allen Produktions- , Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom kleinen Direktvermarkter bis zum großen Industriebetrieb, vom Bäcker bis hin zur Einfuhrkontrolle beim Zollamt.

Merkblätter für Lebensmittelbetriebe finden Sie unter Online Services, Merkblätter Lebensmittelüberwachung.

Den Link zur Meldung von Betrieben zur Registrierung finden Sie hier.

Kostenerhebung im Aufgabenbereich der Lebensmittelüberwachung

Im Bereich des Lebensmittelrechts führen die zuständigen Behörden entsprechend den europarechtlichen und nationalen Vorgaben amtliche Kontrollen durch.

Gebühren für Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und der Veterinärüberwachung sind kostendeckend zu erheben. Rechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung enthalten insbesondere die Verordnung (EU) 2017/625, das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) sowie das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis

Keine Gebühren werden erhoben,

  • wenn es sich um Regelkontrollen (z.B. planmäßige Routinekontrolle) handelt, die zu keinen oder insgesamt nur geringfügigen Beanstandungen geführt haben, sowie die Entnahme von Proben ohne Anfangsverdacht (Planproben) und
  • die Gebührenerhebung nicht in besonderen Rechtsvorschriften oder wegen besonderer Überwachungsbedürftigkeit vorgeschrieben ist. Solche Rechtsvorschriften, die die Gebührenerhebung vorschreiben, gibt es zum Beispiel für Kontrollen in Betrieben, die mit Fleisch * umgehen.
  • Beratungen auf Anfrage von Lebensmittelunternehmern werden weiterhin kostenlos im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten durchgeführt.

Gebührenpflichtige Kontrollen

  • Eine Kontrolle ist kostenpflichtig, wenn in ihrem Rahmen durch die Lebensmittelüberwachung Beanstandungen festgestellt werden, die zu weiteren Kontrollen beziehungsweise Anordnungen oder Maßnahmen führen.
  • *Kontrollen im Herstellungsbereich von Metzgereien, sowie im Lagerbereich für Fleisch beim Großhandel sind gemäß dem Gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesengesetz (GVVG) prinzipiell gebührenpflichtig.
  • Alle zusätzlichen (weiteren) Kontrollen (z.B. Nachkontrollen) sind auch gebührenpflichtig, außerdem können gegebenenfalls Kosten für die Erstellung von Gutachten bei Probenahmen mit Beanstandungen erhoben werden.

Kostentabelle

Unter Berücksichtigung von Kostengesetz und Kostenverzeichnis werden für Kontrollen im Zuständigkeitsbereich der Lebensmittelüberwachung der Stadt Amberg folgende Gebühren erhoben.

Nr.

Art der Kontrolle

Grundlage der Gebühren

Gebührenberechnung nach Personalvollkosten gemäß der vom StMFH für den öffentlichen Dienst veröffentlichten Sätze in der jeweils gültigen Fassung (Ziffer 1, 3 und 4). Der Mindestsatz wird gemäß der betreffenden Tarifstelle des Kostenverzeichnisses (Ziffer 2) angesetzt.

1

Kontrollen (Regelkontrollen) mit Beanstandungen, bei denen eine Anordnungen oder Maßnahme durch die Lebensmittelüberwachung getroffen wurde.

13,41 € je Kontrollperson und angefangener Viertelstunde, mindestens jedoch 25,00 €

2

Fleischbereich*
Kontrollen im Herstellungsbereich von Metzgereien, sowie im Lagerbereich für Fleisch beim Großhandel.

15,00 € je Kontrollperson und angefangener Viertelstunde

3

Alle zusätzlichen Kontrollen, die aufgrund der Feststellung eines Verstoßes durchgeführt werden (z.B. Nachkontrolle, beanstandete Probe, Beschwerdekontrolle mit Verstoß)

13,41 € je Kontrollperson und angefangener Viertelstunde

4

Alle Kontrollen die aufgrund von Mitteilungen aus dem Europäischen Schnellwarnsystem (Rückruf oder Rücknahme) für Lebensmittel oder Bedarfsgegenständen durchgeführt werden.

13,41 € je Kontrollperson und angefangener Viertelstunde

Die Gebühr wird grundsätzlich auf Grundlage der Kosten festgelegt, die bei den betreffenden amtlichen Kontrollen anfallen, dies sind insbesondere Kosten für Gehälter und Reiseaufwand des Personals (Art. 81 VO (EU) Nr. 2017/625). Für die Berechnung der Personalkosten werden die Personalvollkosten (Personaldurchschnittskosten einschließlich Arbeitsplatz und Gemeinkosten) gemäß der vom Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen für den öffentlichen Dienst veröffentlichten Sätze in der jeweils gültigen Fassung herangezogen.

Für die Reisekosten wird bei allen zusätzlichen Kontrollen (Ziffer 3 und 4) eine Pauschale angesetzt (Art. 82 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2017/625).

Zahlungspflichtig ist immer der verantwortliche Lebensmittelunternehmer, diesem werden die Gebühren nach Abschluss der Bearbeitung mit einem Kostenbescheid zugestellt. Die Erstellung des Kostenbescheids kann möglicherweise längere Zeit in Anspruch nehmen, da gegebenenfalls der Eingang von Gutachten abzuwarten ist.

Tarifstellen im Kostenverzeichnis:

Die Gebührenhöhe im Fleischbereich (Ziffer 2) richtet sich nach Maßgabe der Tarifstelle KVz. Nr.  7.IX11/1.1, diese schreibt eine Gebühr von „15 bis 35 € je Kontrollperson und angefangener Viertelstunde“ vor.

Die Gebührenhöhe bei Regelkontrollen mit Beanstandungen (Ziffer 1) und bei Rückrufen/Rücknahmen (Ziffer 4) richtet sich für das Lebensmittelrecht nach der Tarifstelle KVz. Nr. 7.IX11/5.7, diese schreibt eine Gebühr von „25 bis 10.000 €“ vor. Für Kontrollen im Bereich der Tabakerzeugnisse werden gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Kostengesetz dieselben Gebühren erhoben.

Die Gebührenhöhe für alle zusätzlichen Kontrollen (Ziffer 3  und 4) richtet sich im Bereich VO (EU) 2017/625 (Lebensmittel) nach Tarifstelle KVz. Nr. 7.XI11/5.6, diese sieht eine Gebühr von „10 bis 50.000 €“ vor. Für alle anderen zusätzlichen Kontrollen im Zuständigkeitsbereich der Lebensmittelüberwachung werden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Kostengesetz dieselben Gebühren erhoben.