Verkehrszeichen

Erfahren Sie hier, welche Verkehrszeichen Radfahrende unbedingt kennen sollten, um sicher und gesetzeskonform unterwegs zu sein.

Bildquellen Verkehrszeichen: Deutscher Verkehrssicherheitsrat (https://www.dvr.de/service/verkehrszeichen, zuletzt abgerufen am 13.09.2021)

Für Radfahrende besteht eine Benutzungspflicht, wenn ein Radweg mit den Verkehrszeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) oder 241 (getrennter Geh- und Radweg) beschildert ist. Auch linksläufige Radwege müssen bei entsprechender Beschilderung benutzt werden. Eine Ausnahme der Benutzungspflicht ist bei Hindernissen oder Schnee auf dem Radweg möglich.

Grundsätzlich ist das Radfahren auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen nicht erlaubt. Ist aber das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angebracht, dürfen Radfahrende Gehwege in Schrittgeschwindigkeit, und Einbahnstraßen in Gegenrichtung, mitbenutzen. Bei entgegengesetzter Einbahnstraßenbenutzung ist das Rechtsfahrgebot weiterhin zu beachten.

Das allgemeine Symbol einer Fahrradstraße ist ein weißes Rad in blauem Punkt mit der Beschriftung „Fahrradstraße“. Hier dürfen Fahrräder die gesamte Breite der Fahrbahn benutzen und auch nebeneinander fahren. Radfahrende haben immer Vorrang vor motorisiertem Verkehr.

 

Ein rundes, rot umrandetes Schild mit Fahrradsymbol bedeutet, dass auf dieser Strecke Radfahren verboten ist. Aufgrund der Straßennutzung wird diese als zu gefährlich für den Radverkehr eingestuft. Das entsprechende dreieckige Schild mahnt Autofahrende zur besonderen Vorsicht aufgrund kreuzender Radfahrender.

Verkehrsberuhigte Bereiche, umgangssprachlich auch als „Spielstraßen“ bezeichnet, dürfen auch von Radfahrenden nur in Schrittgeschwindigkeit befahren werden.

Auch wenn das Radfahren auf Gehwegen eigentlich nicht erlaubt ist, müssen Kinder bis zum 8. Lebensjahr auf dem Gehweg fahren. Bis zum 10. Lebensjahr dürfen sie noch den Gehweg benutzen. Danach muss auf Radweg und/ oder Straße ausgewichen werden.