Bildung und Teilhabe

Bildungspaket

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern

  • Wohngeld,
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch oder
  • Bürgergeld nach dem zweiten Sozialgesetzbuch

Die Stadt Amberg ist lediglich für die Leistungsbezieher von Wohngeld, Kinderzuschlag, Asylbewerberleistungen und Sozialhilfe zuständig. Leistungsbezieher von Bürgergeld müssen sich direkt an das Jobcenter wenden.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen

  • Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung:
    Die Aufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, grundsätzlich auch in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege werden übernommen. Die Mittagsverpflegung muss allerdings in schulischer Verantwortung und gemeinschaftlich erfolgen. Das Kaufen von Essen an einem schulinternen Kiosk zählt nicht dazu.
  • Lernförderung:
    Ein Anspruch auf eine angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Mit einer Gesetzesänderung wurde klargestellt, dass hierzu nicht zwingend eine Versetzungsgefährdung erforderlich ist. Jedoch ist erforderlich, dass das wesentliche Lernziel gefährdet ist. Das wesentliche Lernziel gilt als erreicht, wenn ein ausreichendes Leistungsniveau vorliegt. Ein ausreichendes Leistungsniveau äußert sich i. d. R. in einer ausreichenden Benotung (4). Nicht ausreichend sind die Noten 5 oder 6.
  • Schulbedarf:
    Für das notwendige Schulmaterial wird grundsätzlich jährlich ein Zuschuss von 150 € in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (grundsätzlich zum 1. August 100 € und zum 1. Februar 50 €). Seit 01.02.2021 werden die Pauschalbeträge jährlich mit den Regelbedarfen angehoben.
  • Ausflüge/Klassenfahrten:
    Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen sowie die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Nicht übernahmefähig ist z. B. Taschengeld.
  • Schülerbeförderung:
    Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Schülerbeförderung über die Vorschriften über die Schülerbeförderung gedeckt sein. Diese muss vorranging beantragt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Schulamt.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben:
    Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche 15 € pauschal monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei (Mitglieds-)Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Bildungspaket/bildungspaket.html

Antragsformular

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Stadt Amberg
Amt für soziale Angelegenheiten
Spitalgraben 3
92224 Amberg

Zimmer 123
Buchstabengruppe A – Kh, Tel. 09621 10-1308
Buchstabengruppe Ki – Z, Tel. 09621 10-2124

Fax 09621 10-1824
E-Mail sozialamt(at)amberg.de

Sprechzeiten nach Vereinbarung