Merkblatt Vaterschaft

Durch die Anerkennung wird die Vaterschaft mit Wirkung für und gegen alle - in gleicher Weise wie durch eine gerichtliche Entscheidung - festgestellt. Die Anerkennung schließt die gerichtliche Feststellung aus.

Wer die Vaterschaft anerkennt, hat jedoch sein Recht auf Feststellung nicht gänzlich verwirkt. Der Anerkennende, aber auch das Kind und die Mutter, haben die Möglichkeit, die Anerkennung bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen innerhalb gesetzlich bestimmter Fristen anzufechten. (Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.) Die Anerkennung muss höchstpersönlich in beurkundeter Form ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt werden. Zur Wirksamkeit ist eine beurkundete Zustimmung der Mutter, des Kindes bzw. seines Vertreters und - falls der Anerkennende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist - die beglaubigte Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden notwendig. Die Zustimmungen sind an keine zeitliche Frist gebunden. Der Mann kann die Anerkennung jedoch widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam (fehlende Zustimmungen) geworden ist. Die Anerkennung ist nur dann unwirksam, wenn nach einer Klage festgestellt wird, dass eines der genannten gesetzlichen Erfordernisse fehlt, oder wenn sie durch eine Klage mit Erfolg angefochten wird bzw. wie oben genannt widerrufen wird.

Die Rechtswirkungen der Anerkennung sind dieselben wie bei einer gerichtlichen Feststellung.

  • Ab Geburt des Kindes bis mindestens zur Vollendung des 18. Lebensjahres (darüber hinaus, bis das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat) ist der Vater zur Zahlung von Unterhalt - mindestens in Höhe des Mindestunterhaltes - verpflichtet. Der Mindestunterhalt entspricht dem Betrag, welcher bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall vom betreuenden Elternteil zum Unterhalt des Kindes erforderlich ist (Mindestbedarf), vermindert um die unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnenden sozialen Leistungen (z.B. im Regelfall das Kindergeld, nicht aber eine Waisenrente).  
  • Die konkrete Höhe des Unterhaltsbetrages ergibt sich gestaffelt nach dem Lebensalter des Kindes. Zudem steigen bei einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Unterhaltbeträge mit einem Vomhundertsatz. Eine Richtlinie dazu stellt die Düsseldorfer Tabelle dar. Eine gesteigerte Unterhaltspflicht gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes, im Ausnahmefällen bis zum 21. Lebensjahr.
  • Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Es ist vor allem auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen, dass er Angaben über seinen Arbeitsplatz, seinen monatlichen Verdienst, weitere Unterhaltsverpflichtungen (Ehefrau/mann, Kinder) und ob und in welcher Höhe er Kindergeld erhält. Nur wenn die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen bekannt sind, können sie auch zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Wird die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts nicht erfüllt, muss der Pflichtige mit Zwangsmaßnahmen rechnen.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vater oder die Mutter der betreuende Elternteil ist.
  • Das Kind hat gegenüber dem Vater einen uneingeschränkten Erbanspruch auf dessen Nachlass. Erbansprüche können auch gegenüber den Verwandten des Vaters entstehen.
  • Der Vater muss der Mutter ggf. die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt entstehenden Kosten ersetzen und für bestimmte Zeiten vor und nach der Geburt Unterhalt zahlen, soweit die Mutter das Kind betreut.
  • Die Unterhaltsverpflichtung für das Kind umfasst auch den notwendigen Betrag für eine Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Kosten für eine angemessene Ausbildung. Diese Kosten sind neben dem laufenden Unterhalt zu decken.

Das Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter alleine zu. Jedoch können Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben und sodann die gemeinsame Sorge für das Kind ausüben. Jedoch besteht auch ohne gemeinsam ausgeübte Sorge ein Anspruch des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen. Wenn es der Entwicklung des Kindes förderlich ist, können auch andere Personen ein entsprechendes Umgangsrecht erhalten.

Über Sorgerechtsstreitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

Namensrechtliche Wirkungen hat die Anerkennung nach deutschem Recht nicht. Sofern die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen und auch kein gemeinsames Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern begründet wurde, führt das Kind den Familiennamen des alleinsorgeberechtigten Elternteils, also der Mutter. Durch kostenpflichtige Erklärungen gegenüber dem Standesamt kann jedoch auch bei der alleinigen Sorge der Mutter der Name des Vaters (mit dessen Zustimmung) erteilt werden.