Befreiung Rundfunkgebührenpflicht

Das Sozialamt hilft bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Radiohören und Fernsehen bringen ein Stück von der Welt ins Haus:

Nachrichten, Zeitgeschehen, Sport und Unterhaltung. Man erfährt mehr und man weiß mehr. Nur, Radiohören und Fernsehen kostet Geld, hier kann aber unter Umständen geholfen werden. Für verschiedene Behindertengruppen und Minderbemittelte besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht so z. B. für:

Bereiungskriterien Vorzuliegende Unterlagen
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des
Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach
§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes
Aktueller Sozialhilfebescheid
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches)
Aktueller Bescheid über den Bezug von
Grundsicherung
3. Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge
nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
Aktueller Leistungsbescheid über den
Bezug von ALG II oder Sozialgeld
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Aktueller Bescheid über den Bezug
von Asylbewerberleistungen
5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
Aktueller BAföG-Bescheid
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e
des Bundesversorgungsgesetzes
Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
7a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein
wegen der Sehbehinderung
Aktueller Schwerbehindertenausweis
mit „RF-Merkzeichen“
7b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen
eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit
Hörhilfen nicht möglich ist
Aktueller Schwerbehindertenausweis
mit „RF-Merkzeichen“
8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht
nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen
ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht
teilnehmen können
Aktueller Schwerbehindertenausweis
mit „RF-Merkzeichen“
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe
zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge oder von
Pflegegeld nach dem landesgesetzlichen Vorschriften
Aktueller Leistungsbescheid über den
Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem
SGB oder dem BVG
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des
Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen
Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
Aktueller Leistungsbescheid über den
Bezug von Leistungen nach § 267 LAG


Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird die Befreiung nach Nr. 1 bis 6 der Richtlinien nur gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte zu dem dort, genannten Personenkreis gehört, es sei denn, dass sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass eine andere in der Haushaltsgemeinschaft lebende Person, die eine der unter Nr. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt, das Rundfunkempfangsgeräte selbst zum Empfang bereit hält und bei der GEZ Köln mit einer Rundfunkteilnehmernummer registriert ist.

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Anträge können nur von solchen Personen gestellt werden, die das Rundfunkempfangsgerät angemeldet haben oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung die Bereitstellung des Rundfunkempfangsgerätes anzeigen. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen für die Befreiung glaubhaft machen.

Wohin den Antrag senden?

Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen senden an die

GEZ
50656 Köln

Dem Antrag muss der Leistungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.

Ab wann wird eine Gebührenbefreiung wirksam?

Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Erforderliche Unterlagen

Aktueller Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen im Original oder in beglaubigter Kopie. Eine einfache Kopie reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt hat. Sie können auch eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde zur Vorlage bei der GEZ übersenden.

Antragsformular und weitere Informationen

Link zur Homepage Rundfunkbeitrag

Wer nimmt den Antrag entgegen?

Amt für soziale Angelegenheiten
Spitalgraben 3, 92224 Amberg
1. Stock, Zimmer Nr. 124

Tel. 09621 10-1342
Fax 09621 10-1824
E-Mail sozialamt(at)amberg.de