Meldewesen

Anmeldung und Abmeldung der Wohnung

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung ist dagegen nur erforderlich, wenn

  •     Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder
  •     eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Beim Wegzug ins Ausland wird künftig die Anschrift im Ausland gespeichert. So kann die Behörde z. B. im Zusammenhang mit Wahlen den Bürgerinnen und Bürgern Informationen zukommen lassen.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

  • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden. Die Anmeldung für diese weitere Wohnung muss künftig erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers - Bestätigung

Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer muss den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Ein entsprechendes Formular steht hier zum Download  bereit.

Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern:

    Bundesministerium des Innern - Meldewesen


Meldepflicht

Bürgerinnen und Bürger, die eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, sind verpflichtet dies der Meldebehörde anzuzeigen. Hierfür ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt, der Meldeschein, zu verwenden.

Die Meldung muss innerhalb zwei Wochen nach Bezug/Auszug erfolgen.

Unterlassene, verspätete oder unvollständige An- oder Abmeldungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.

An- und Ummeldungen von Wohnsitzen können nicht mit einem künftigen Datum erfolgen. Die Meldung ist frühestens am Einzugstag möglich. Wir bitten Sie, dies bei Ihrer geplanten Vorsprache zu berücksichtigen.


Eintrag ins Melderegister

Ein Wohnungswechsel wird im Melderegister eingetragen.

Das Melderegister enthält die Daten der im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde wohnhaften oder wohnhaft gewesenen Einwohner, soweit sie sich ordnungsgemäß angemeldet haben oder hatten.

Es ist Grundlage für Zuständigkeiten und Entscheidungen über staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, die an den Wohnort gebunden sind, zum Beispiel Wahlberechtigung, Ausstellung von Personalausweisen oder Führerscheinen.