Informationen zur Grundsicherung

Informationen zur Grundsicherung:

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII springt – unabhängig von einer vorherigen Beitragszahlung zur Rentenversicherung - immer dann ein, wenn die Rente und das sonstige Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben bei bestehender Bedürftigkeit ältere und dauerhalt voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Leistungsberechtigt wegen Alters sind Personen, die die maßgebliche Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht haben (derzeit zwischen 65 und 67 Jahren). Daneben erhalten Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet, jedoch noch nicht die Altersgrenze erreicht haben, Grundsicherungsleistungen, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder wenn sie das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, so dass man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Erwerbsminderungsrente).

Die Leistung entspricht der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum) in der Sozialhilfe. Daher wird eigenes Einkommen und Vermögen wie in der Sozialhilfe berücksichtigt. Unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern mit einem Jahreseinkommen von jeweils bis einschließlich 100.000 € müssen nicht dafür aufkommen, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird ebenfalls verzichtet.

Darüber hinaus gilt in der Grundsicherung nicht die sozialhilferechtliche Vermutung, dass derjenige, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von diesen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. So erhalten insbesondere behinderte Menschen mit einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung, die häufig bei ihren Eltern oder sonstigen Verwandten leben, durch die Grundsicherung eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhalts.

Zudem sind die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen und werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.


Informationen zur Sozialhilfe:

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in bestimmten Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Diese sollen dem besonderen Bedarf des Einzelnen entsprechen, ihn zur Selbsthilfe befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. Selbsthilfe bedeutet vor allem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens.

Die anderweitige ausreichende Hilfe kann in der Hilfe von unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten) sowie in Leistungen anderer Sozialleistungsträger (Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Pflegekassen) bestehen. Verzögert sich die Auszahlung, so leistet der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich vor. Personen, die als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch II sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen eine Notlage bekannt wird; die Hilfe ist nicht von einem formellen Antrag abhängig (Kenntnisgrundsatz). Gewährte Leistungen brauchen in der Regel auch nicht zurückgezahlt werden. Nach dem Sozialgesetzbuch XII besteht eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bei schuldhaftem Verhalten und durch Erben; diese haften jedoch nur mit dem Nachlass, nicht mit ihrem eigenen Vermögen. Für Kriegsopfer kommen Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge in Betracht. Es können persönliche Hilfen (z. B. Beratung und Betreuung), Geldleistungen (Zuschüsse, Darlehen) oder Sachleistungen bewilligt werden. Schulden werden jedoch in der Regel nicht übernommen (Ausnahme: Übernahme von Schulden möglich, wenn dies zur Sicherung der Wohnung notwendig bzw. zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist). Mögliche Leistungen der Sozialhilfe sind: Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum); Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung); vorbeugende Gesundheitshilfe (Gesundheitsvorsorge); Hilfe bei Krankheit (Krankheit, Leistungen bei); Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Schwangerschaft, Hilfen bei), Hilfe bei Sterilisation; Hilfe zur Familienplanung (Empfängnisregelung); Hilfe zur Pflege; Hilfe zur Haushaltsweiterführung, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten sowie Altenhilfe (Seniorenarbeit) und Blindenhilfe (Blinde, Hilfen für). Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist.

Unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern mit einem Jahreseinkommen von jeweils bis einschließlich 100.000 € müssen nicht dafür aufkommen, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird ebenfalls verzichtet.

Ausländer sind zum Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, sowie Hilfe zur Pflege grundsätzlich berechtigt, wenn sie sich im Inland tatsächlich aufhalten. Der Leistungsbezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt dagegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Über diese genannte Leistungen hinaus stehen Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten, grundsätzlich alle Leistungen des Sozialgesetzbuch XII offen (§ 23 Absatz 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch XII).

Etwas anderes gilt allerdings für Ausländer und ihre Familienangehörigen dann, wenn einer der folgenden Leistungsausschlüsse vorliegt (§ 23 Absatz 2 und 3 Sozialgesetzbuch XII).

Keine Sozialhilfeleistungen erhalten grundsätzlich Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie Ausländer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, wenn sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer/Selbstständiger sind noch wie ein Arbeitnehmer/Selbstständiger freizügigkeitsberechtigt sind. Zudem sind folgende Ausländer und ihre Familienangehörigen von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen:

  • Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
  • Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben,
  • Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
  • Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich unmittelbar oder abgeleitet von ihren Kindern nur aus dem Recht zum allgemeinen Schul- oder Ausbildungsbesucht und,
  • Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.

Diese Leistungsausschlüsse gelten jedoch grundsätzlich nicht für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen (zwischenstaatliche Verträge), humanitären oder politischen Gründen besitzen. Auch können Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrecht nicht festgestellt hat.

Hilfebedürftige Ausländer, die von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, können bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren Überbrückungsleistungen in Anspruch nehmen; in Härtefällen sind Ausnahmen möglich (§ 23 Absatz 3-5 Sozialgesetzbuch XII).

Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz erhalten ebenso keine Leistungen der Sozialhilfe.


Welche Unterlagen sind mitzubringen?


Was ist zu beachten?

  • Hinweis auf Onlineterminierung zur Vermeidung von Wartezeiten
  • Keine Nachzahlungen für Zeiträume vor der Antragstellung

Wer nimmt den Antrag entgegen?


Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 € (je Kind bzw. Elternteil) übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben undausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
  • Eltern behinderter Kinder müssen keinen Kostenbeitrag für die Grundsicherung leisten, sofern ihr jeweiliges Jahreseinkommen 100.000 € unterschreitet. Übersteigt das jährliche Einkommen eines Elternteils diese Grenze, müssen sich die Eltern mit monatlich 32,46 € an den Kosten der Grundsicherung beteiligen.

Höhe der Grundsicherung

Die Höhe der Grundsicherung umfasst insbesondere

  • den für den Antragsberichtigten maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig),
  • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
  • verschiedene Mehrbedarfe, insbesondere einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bei schwerbehinderten Menschen die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ sind.
  • einmalige Bedarfe Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte oder Erstausstattung für Bekleidung sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?

Die Leistungen der Grundsicherung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen. (§ 44 SGB XII)
Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Antrag werden nicht erbracht.


Wo kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Grundsicherung und Sozialhilfe nach dem SGB XII kann bei der

Stadt Amberg
Amt für soziale Angelegenheiten
Spitalgraben 3, 92224 Amberg

Buchstabengruppe A-Bil, Zimmer Nr. 114, Tel. (09621) 10-1355
Buchstabengruppe Bim-He, Zimmer Nr. 114, Tel. (09621) 10-1346
Buchstabengruppe Hf-K, Zimmer Nr. 120, Tel. (09621) 10-1345
Buchstabengruppe L-M, Zimmer Nr. 120, Tel. (09621) 10-1394
Buchstabengruppe N-Sn, Zimmer Nr. 114, Tel. (09621) 10-1347
Buchstabengruppe So-Z, Zimmer Nr. 114, Tel. (09621) 10-1358

gestellt werden. Bitte vorher telefonisch Termin vereinbaren.

Leistungen der Sozialhilfe werden durch öffentliche Gelder finanziert. Deshalb sind sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die der Hilfesuchende erfüllen muss. Sozialhilfe erhält nur, wer sich nicht selbst helfen kann oder wer keinen Anspruch auf die erforderliche Hilfe von anderen, vor allem von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z.B. Versicherungs- und Versorgungsträger) hat. Verpflichtungen anderer werden hierdurch nicht berührt. Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn der Bedarf tatsächlich nicht auf anderer Weise gedeckt werden kann. Die Hilfe ist in jedem Fall vom Einkommen und vom Vermögen des Hilfeempfängers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig. Lebt der Hilfesuchende mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt zusammen, so wird vermutet, dass er von ihnen mindestens Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, falls dies nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwartet werden kann. In diesem Fall ist Hilfe zum Lebensunterhalt nachrangig und im Rahmen der Sozialhilfe nicht möglich.

Jeder Hilfesuchende muss vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe sein Einkommen und Vermögen sowie seine ihm zustehenden Ansprüche gegenüber Dritten (z. B. Versicherungsträger, Versorgungsämter, Versorgungskassen, u. ä. Stellen), soweit diese im Zeitpunkt der Antragstellung auch durchsetzbar sind, zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.

Werden Leistungen der Sozialhilfe bezogen, so hat der Hilfeempfänger alle Änderungen von Tatsachen, die für die Hilfe relevant sind, insbesondere Änderungen der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, jeweils sofort dem Träger der Sozialhilfe mitzuteilen. Kommt der Hilfeempfänger dieser Pflicht nicht nach, so muss er damit rechnen, dass er die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzahlen muss. Außerdem kann die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung eine strafrechtliche Ahndung nach sich ziehen. Für geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Hilfeempfänger geht diese Verpflichtung auf seinen gesetzlichen Vertreter über.

Damit die Behörde die Voraussetzung für die Gewährung von Sozialleistungen prüfen kann, hat der Antragsteller die Verpflichtung,

  • seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren (vor allem die persönlichen Verhältnisse, das Einkommen, das Vermögen und auf Ansprüche gegenüber Dritten),
  • Unterlagen und Beweismittel über seine Verhältnisse vorzuweisen,
  • wenn zusätzliche Informationen benötigt werden der Einholung von Auskünften durch andere Personen zuzustimmen,
  • sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu unterziehen soweit dies erforderlich ist,
  • abgesehen davon soll er auf Verlangen der zuständigen Behöre zur mündlichen Erörterung des Antrages oder in anderen Fällen in denen die persönliche Anwesenheit benötigt wird, persönlich erscheinen.

Soweit gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird, kann die Behörde die Hilfegewährung ganz oder teilweise versagen.

Für einen Alleinstehenden mit einer Miete von 400 €, Heizkosten von 90 € und einer Rente von 400 € ergibt dies einen Leistungsanspruch in Höhe von:

Regelsatz 502 €
+ Miete (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) 400 €
+ Heizkosten   90 €
= Gesamtbedarf 992 €
- Renteneinkommen netto 400 €
= ergibt einen Leistungsanspruch 592 €

Die Eigenanteile der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung werden ebenfalls übernommen. Schwerbehinderte, die in ihrem Ausweis das Merkzeichen "G" eingetragen haben, erhalten zusätzlich einen Mehrbedarf von 17 % des Regelsatzes.

Für nicht getrenntlebende Ehegatten oder eheähnliche Partnerschaften mit einer Miete von 500 €, Heizkosten von 130 €, Renten von 800 € und 300 € ergibt dies einen Leistungsanspruch in Höhe von:

  1. Haushaltsvorstand 2. Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in
Regelsatz 451 € 451 €
+ Miete (anteilig) 250 € 250 €
+ Heizkosten (anteilig)   65 €   65 €
= Gesamtbedarf 766 € 766 €
- Renteneinkommen netto 800 € 300,00 €
= Überschuss   34 €  
= ungedeckter Bedarf   466 €
- Überschuss beim Partner     34 €
= Grundsicherungsanspruch 0,00 € 432 €

Wenn das Einkommen nicht ausreicht, aber einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, wird dieses auf den Bedarf nach dem SGB XII so lange angerechnet, bis es verbraucht ist, d. h. es gibt so lange keine Grundsicherung. Nach dem Verbrauch des Vermögens kann allerdings erneut Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen zu Ihrem Erstantrag auf Grundsicherungsleistungen bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt

Ausweisdokumente:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis
  • bei Vertriebenen: Spätaussiedlerbescheinigung
  • bei ausländerrechtlicher Erlaubnis: aktueller Aufenthaltstitel
  • bei Betreuern: Betreuerausweis des Amtsgerichtes

Einkommen und Vermögen:

  • Nachweis über aktuellen Stand der Spar- und Vermögenswerte: z.B. Sparbuch, Lebens- und Sterbeversicherung, Immobilien, Wertgegenstände, Aktien, Wertpapiere, staatlich geförderte private Altersvorsorge („Riesterrente“), Bausparvertrag, etc.
  • Rentenerstbescheid + letzte Rentenanpassung zum 01.07.
  • Lückenlose Kontoauszüge der letzten 3 Monate*
  • Nachweis über weiteres Einkommen: z.B. Pensionen, Erwerbseinkommen, Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Zinseinkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen, etc.
  • Nachweis über Unterhaltsgeld / Eingliederungsgeld
  • Nachweis zum Trennungsunterhalt (inkl. Scheidungsurteil)

Kosten der Unterkunft:

  • Mietvertrag
  • Aktuelle Mietbescheinigung des Vermieters
  • Nachweis über aktuelle Art und Höhe der Nebenkosten (z.B. Verbrauchs- oder Abschlagsrechnung für Wasser, Heizung)

Sonstige Unterlagen (falls vorhanden/zutreffend):

  • Wohngeld- oder Lastenzuschussbescheid
  • Fachärztliches Attest über Erwerbsminderung / Arbeitsunfähigkeit / Pflegebedürftigkeit
  • Kfz-Brief/Kfz-Schein, Kaufvertrag, Stilllegungsbescheinigung, ggfs. Wertgutachten (Schätzwert), aktueller km-Stand
  • Aktuelle Beitragsrechnung der freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
  • Meldenachweis über Getrenntleben
  • Meldebescheinigung (bei aktuellem Umzug)
  • schriftliche Vollmacht für Vertretungsberechtigung des Antragstellers
  • Hausrat- / Haftpflichtversicherung (aktuelle Beitragsrechnung)
  • Letzter Leistungsbescheid des vorherigen Sozialleistungsträgers (Jobcenter oder Sozialamt)

Bei im Haushalt lebenden Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft:

  • Nachweis über Arbeitsverdienst der letzten 3 Monate (Nettolohn einschließlich aller Zuwendungen)
  • Nachweis über Bezug von Arbeitslosengeld oder –hilfe
  • Bestätigung des Arbeitsamtes, dass kein Leistungsanspruch besteht

Bei Personen unter 65 Jahren mit Erwerbsminderung:

  • Ausgefüllte Einverständnis- und Schweigepflichterklärung
  • Sozialversicherungsausweis / -nummer
  • Nachweis über Kindergeld (Bescheid Familienkasse/Kontoauszug)
  • Beschäftigungsnachweis in einer Werkstatt für behinderte Menschen (bei Einkommenserzielung: Lohnabrechnung der letzten 3 Monate)
  • Gutachten des Fachausschusses (Werkstatt für behinderte Menschen)

Bitte bringen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen mit den vollständig ausgefüllten Antragsformularen zu Ihrem Termin mit, um unnötige Folgetermine zu vermeiden!


* Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht die Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten (§ 67 Abs. 12 SGB X) handelt. Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaften, Gesundheit oder Sexualleben.