Kaufpreissammlung

Rechtsgrundlage: Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden (§ 195 BauGB).

Demnach erhält der Gutachterausschuss von den Notariaten jeweils eine Abschrift der betreffenden Urkunden. Die Führung der Kaufpreissammlung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses. Die Kaufpreissammlung stellt ein originäres Abbild des Geschehens auf dem Grundstücksmarkt dar. Die Kenntnis hierüber ist eine wesentliche Voraussetzung für marktgerechte Wertermittlungen des Gutachterausschusses.

Bei bebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen wurden von 2010 bis 2021 an die Erwerber Fragebögen versandt, um so an wertermittlungsrelevante Daten zu gelangen, die für weitere Auswertungen unverzichtbar sind. Ab dem Jahr 2022 sind die Fragebögen digital ausfüllbar und können gleich direkt an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gesendet werden (siehe unten). Die Rücklaufquote dieser Fragebögen liegt derzeit bei etwa 65 – 80 %.