Einbürgerung

Einbürgerung beantragen

Wenn Sie seit mindestens acht Jahren regelmäßig und gewöhnlich in Deutschland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Ehegatten und Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn sie kürzer in Deutschland leben. Jugendliche können ab 16 Jahren selbst einen Antrag auf Einbürgerung stellen.

Das Wichtigste in Kürze

Zu beachten

1. Das Beratungsgespräch

In einem telefonischen oder persönlichen Beratungsgespräch beraten wir Sie individuell und ausführlich zu den einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen und zum Ablauf des Einbürgerungsverfahrens. Danach erhalten Sie das Antragsformular und eine individuelle Liste mit den benötigten Unterlagen.

Für das persönliche Beratungsgespräch müssen Sie einen Termin vereinbaren, Telefon 09621 10-1322.

2. Die Antragstellung

Wenn Sie alle benötigten Unterlagen zusammen und den Antrag ausgefüllt haben, vereinbaren Sie bitte erneut einen Termin zur Abgabe der Unterlagen.

Gebührenrahmen

Erwachsene: 255 EURO

Miteinzubürgernde minderjährige Kinder: 51 EURO


Allgemeine Informationen

Für eine Anspruchseinbürgerung müssen in der Regel diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Aufenthaltsgenehmigung für den ständigen Aufenthalt in Deutschland.
    Schweizer und deren Familienangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit. (Aufenthaltstitel nach §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 - 5 des Aufenthaltsgesetzes reichen für die Einbürgerung nicht aus)
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II und Grundsicherung)
  • Straflosigkeit , ausgenommen Bagatelldelikte
  • grundsätzlich Verlust/Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Diese können nachgewiesen werden, durch:
    1. das "Zertifikat Deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
    2. vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
    3. Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
    4. Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
    5. erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Die Kenntnisse können nachgewiesen werden durch:
    1. einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
    2. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
    3. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie.

Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse auch durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen, bei Kolping oder ISE in Amberg abgelegt werden.

Ermessenseinbürgerung

Bei bestimmten Personengruppen (beispielsweise Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen) gelten abweichende Voraussetzungen (zum Beispiel kürzere Mindestaufenthaltszeiten). Zu näheren Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Rechtliche Grundlagen

§§ 10-12 b Staatsangehörigkeitsgesetz